"Frankenthaler Weg"

Regensburg und Augsburg wollen Alkoholverkauf an Tankstellen beschränken

Regensburg und Augsburg wollen ein landesweites nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen nicht mehr abwarten und werden selbst aktiv. Der bayerische Städtetag, die SPD-Fraktion und Innenminister Herrmann fordern schon seit längerem eine Rechtsgrundlage um den nächtlichen Alkoholverkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten zu verbieten um Alkoholmissbrauch und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Gewaltverbrechen und Vandalismus einzudämmen. Dem Beispiel Baden-Württembergs kann nicht gefolgt werden, da die FDP-Fraktion im Landtag sämtliche Schritte in diese Richtung blockiert.

In Augsburg hat der Jugendhilfeausschuss des Stadtrates Mitte März beschlossen, dass Tankstellen nachts nur noch eingeschränkt Alkohol verkaufen sollten. Eine Zustimmung des Gesamtstadtrats steht noch aus. Wie die "Augsburger Allgemeine" berichtet, soll sie Bestandteil eines umfassenden Alkoholpräventionsprogrammes sein, über das sich die Fraktionen einig wären.

In Regensburg wird am Donnerstag, 24. März der Stadtrat, "von der neuen Verwaltungspraxis Kenntnis nehmen", dass die Tankstellen nur noch eingeschränkt Alkoholika nach 20 Uhr verkaufen dürfen, so die "Mittelbayerische".

Die beiden Bezirkshauptstädte gehen den "Frankenthaler Weg":

Den Verkauf in Tankstellen-Läden regelt das Ladenschlussgesetz. Sie dürfen ausßerhalb der Ladenöffnungszeiten Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, Betriebsstoffe und "Reisebedarf" verkaufen.

Das rheinland-pfälzische Frankenthal hat diesen Reisebedarf konkretisiert und Einschränkungen getroffen. Sie untersagte den Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Ausgenommen blieb der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter (vgl. BVerwG 8 C 50.09 und 51.09).

An Fußgänger oder Radfahrer kann gar nichts abgegeben werden, weil sie im klassischen Sinn nicht als „Reisende“ betrachtet werden. Alkohol einkaufen dürfen nur Fahrer und Beifahrer eines motorisierten Fahrzeugs. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Klagen gegen diese Anordnung zurückgewiesen und die Praxis bestätigt hat, berufen sich Augsburg und Regensburg  darauf.

Die Konkretisierung des "Reisebdarfs" mit den Mengenangaben ist im Übrigen im Ordnungsamt Frankenthal erarbeitet worden und als sehr tolerant zu betrachten. Für andere Kommunen wäre hier sicherlich noch mehr Spielraum offen.
(Quellen: Augsburger Allgemeine, "Die Augsburger Zeitung", Mittelbayerische)

siehe dazu:
27.03.2011
Augsburger Allgemeine: Die Bierwerbung bleibt