Freitag, 10. Februar 2012

Bundes-Verwaltungsgericht stützt Eidgenössische Alkoholverwaltung

Schweiz: Entscheid gegen Happy-Hour-Parties und Ladies-Night

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil vom 21. April 2010 die Praxis der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) bei der Bekämpfung von Versprechen von Vergünstigungen für Spirituosen (Happy Hours, 2 für 1, Ladies Night, u.ä.) gutgeheissen. Das Urteil des BVGer schafft einen Präzedenzfall.

Dieser allererste Bundesverwaltungs-gerichtsentscheid zu Versprechen von Vergünstigungen dieser Art bekräftigt das im Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) verankerte Verbot sowie im Grundsatz seine strikte Anwendung durch die EAV. Die EAV ist mit dem Urteil, das eine Anerkennung ihrer bisherigen Bemühungen darstellt, sehr zufrieden. Es verschafft ihr eine solide Grundlage, um die Lockvogelpreise, mit denen zum Alkoholkonsum animiert werden soll, noch wirksamer zu bekämpfen.

«Wir sind sehr zufrieden, dass das Bundesverwaltungsgericht unsere Vollzugspraxis des Alkoholgesetzes gestützt hat. Die EAV verfolgte konsequent stets dieselbe Linie: Sonderangebote für vergorene alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Most sind zulässig; für Spirituosen jedoch sind sie strengstens untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für Betriebe, in denen Spirituosen verkauft oder konsumiert werden, als auch für die Werbung. Wir fordern, dass der Vermerk «gilt nicht für Spirituosen und Alcopops» auf den Getränkekarten, Plakaten und Aushängen sowie auf jedem anderen Werbeträger, der auf Sonderangebote wie die Happy Hours hinweist, explizit und systematisch aufgeführt wird.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine noch solidere Gesetzesgrundlage dar, auf die sich die Arbeit der EAV inskünftig abstützen kann. Es geht uns um die öffentliche Gesundheit: unser Anliegen ist es, den generell - aber ganz besonders für die Jugendlichen - problematischen Alkoholkonsum einzudämmen», erklärt Werner Altwegg, Leiter des Rechtsdienstes der EAV.

Rückblick
Mit Plakaten, auf seiner Internetseite und mit einem Spot im Lokalradio hatte ein Sankt-Galler Club für einen "Schnägge-Fritig" geworben. Dabei wurde den Kunden versprochen, dass "fast alle Getränke" für je CHF 5.- abgegeben würden.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 stellte die EAV fest, dass diese Werbung gegen das Alkoholgesetz verstosse und ordnete an, die Werbung in sämtlichen Medien einzustellen. Unter "Schnägge-Fritig" oder ähnlichen Begriffen, so argumentierte die EAV, werde im Gastrobereich die zeitlich limitierte Abgabe von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken zu einem Einheitspreis verstanden. Werbung für solche Anlässe diene der Anlockung von Gästen und stelle ein unzulässiges Versprechen einer Vergünstigung für gebrannte Wasser gemäss Art. 42b Abs. 2 des Alkoholgesetzes dar.

Die Betreiber des Clubs reichten eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Sie vertraten die Ansicht, dass ihr Angebot nur für "fast alle Getränke" Geltung habe, womit den Gästen klar gewesen sei, dass nicht sämtliche Spirituosen und Alcopops zum Einheitspreis von CHF 5.- ausgegeben werden würden. Weiter handle es sich bei dem Angebot gar nicht um eine Vergünstigung.

 

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar. Es weist die Beschwerde ab und stützt in mehreren zentralen Punkten die Praxis der EAV:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Wahrnehmung eines Werbetextes durch einen Durchschnittskonsumenten und die Tatsache, dass dieser aufgrund eines Angebots annehmen kann, es liege eine Vergünstigung vor, massgebend sind. Einschränkungen wie "auf fast alle Getränke" werden als nicht präzise genug erachtet.
     
  2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der von der EAV vorgeschlagene Vorbehalt "gilt nicht für Spirituosen und Alcopops" für die Werbung zulässig ist.
     
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es an sich nicht entscheidend ist, ob eine Vergünstigung tatsächlich gewährt wird, weil ein "Versprechen" einer Vergünstigung bereits genügt, um gegen das Alkoholgesetz zu verstossen (Art. 42b Abs. 2 AlkG).
     
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es bei Versprechen von Vergünstigungen wie zum Beispiel "Schnägge-Fritig" oder Happy Hours darum geht, Kunden in den Club zu locken und sie zum Trinken zu animieren. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Alkoholgesetzes, nämlich die Mässigung des Alkoholkonsums.

 
Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, den Entscheid innert 30 Tage nach Erhalt an das Bundesgericht weiterzuziehen.
(Quelle: Eidgebnössische Alkoholverwaltung EAV)

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