Freitag, 10. Februar 2012

Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision des Gastgewerbegesetzes

Schwyz: Verstärkung des Jugendschutzes beim Alkoholhandel und -konsum

Der Regierungsrat hat das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, den Entwurf für eine Totalrevision des Gastgewerbegesetzes (GGG) in die Vernehmlassung zu schicken. Vermehrt konsumieren Jugendliche heute unregelmässig, jedoch in grossen Mengen alkoholische Getränke (Rausch- und Komatrinken). Mit mehreren erheblich erklärten parlamentarischen Vorstössen wurde deshalb eine Verstärkung des Jugendschutzes gefordert.

Der Vernehmlassungsentwurf sieht hierzu namentlich folgende Massnahmen vor: Testkäufe, Jugendschutzkonzepte, Verbot der Abgabe beziehungsweise Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 10. August 2010.

Alkoholmissbrauch bei Schwyzer Jugendlichen gelangt immer wieder in die Schlagzeilen. Mit mehreren erheblich erklärten parlamentarischen Vorstössen verlangten verschiedene Kantonsratsmitglieder eine Verstärkung der Schutzbestimmungen im Gastgewerbegesetz. Diese und weitere Anliegen hat der Regierungsrat anlässlich der Totalrevision des Gastgewerbegesetzes aufgenommen.

Testkäufe – Handelsbewilligung auch für Wein und Bier
Zur Durchsetzung der bundesrechtlichen Altersgrenzen für den Verkauf von alkoholischen Getränken (Spirituosen: 18 Jahre; Wein und Bier: 16 Jahre) enthält der Vernehmlassungsentwurf eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Testkäufen. Bei fehlbarem Verkaufsverhalten drohen Bussen sowie der Entzug der Verkaufsbewilligung. Die vorgesehene Bewilligungspflicht für den Handel mit alkoholischen Getränken bewirkt, dass künftig auch der Handel mit Wein und Bier bewilligungspflichtig ist und fehlbares Verkaufsverhalten sanktioniert werden kann.

Jugendschutzkonzepte – „Sirupartikel“
Für Gastgewerbebetriebe oder Anlässe, die vorwiegend von Jugendlichen besucht werden, oder Anlässe, bei denen aufgrund einer grossen Zahl von Gästen oder ihrer Eigenart besondere Massnahmen zum Schutz der Jugendlichen notwendig sind, ist nach dem regierungsrätlichen Entwurf künftig ein Jugendschutzkonzept erforderlich (Zutrittsalter, Alterskontrolle, Instruktion des Personals, Getränkeangebot, Sicherheitsdienst etc.). Ein sogenannter „Sirupartikel“, wie ihn heute beinahe alle Kantone kennen, verlangt, dass in Gastgewerbebetrieben oder bei Anlässen mit Alkoholausschank mindestens drei verschiedene alkoholfreie Kaltgetränke, darunter mindestens ein ungesüsstes Mineralwasser, preisgünstiger angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk gleicher Menge.

Prävention und Information
Die bisherigen Anstrengungen von Kanton, Bezirken, Gemeinden sowie Organisationen im Bereich der Prävention und Information sind unbedingt fortzuführen. Gesetzesanpassungen sind hierzu nicht erforderlich. Hingegen erhält die Kantonspolizei neu die Kompetenz, unmündige Personen, die Anzeichen von Alkohol- oder Drogenmissbrauch zeigen, in Obhut zu nehmen. Die Inhaber der elterlichen Sorge werden alsdann aufgefordert, die Jugendlichen abzuholen. Geschieht dies nicht, werden ihnen die Jugendlichen von der Polizei mit Kostenauflage zugeführt.

Verzicht auf generelle örtliche oder zeitliche Verkaufsverbote
Generelle örtliche oder zeitliche Verbote des Alkoholverkaufes sieht der Vernehmlassungsentwurf nicht vor, da ihre Wirksamkeit fraglich erscheint. Konsumentinnen und Konsumenten könnten sich ohne weiteres andernorts beziehungsweise zu einem früheren Zeitpunkt alkoholische Getränke besorgen. Derartige Verbote würden zudem alle Konsumentinnen und Konsumenten treffen und zwischen den verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern zu Rechtsungleichheiten führen. Verzichtet wird ausserdem auf die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze von 18 Jahren, welche heute nur der Kanton Tessin kennt.

Weitere Neuerungen
Weitere Neuerungen betreffen namentlich die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen an die Betriebsführung. Die gesuchstellende Person muss wie bisher Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. Der Nachweis ausreichender Fachkenntnisse kann durch eine entsprechende Ausbildung oder Berufspraxis erbracht werden.

Eine weitere neue Regelung betrifft die Erbringung von Sexdienstleistungen und bezweckt den Schutz der im Sexgewerbe beschäftigen Frauen. Werden vom Gastgewerbebetrieb oder mit dessen Duldung von Dritten Dienstleistungen des Sexgewerbes angeboten, muss die für den Betrieb verantwortliche Person dies der Bewilligungsbehörde melden. Den vom Kanton beauftragten Fachpersonen ist Zugang zu den Betriebsräumen zu gewähren, damit sie dort Beratungsgespräche führen können.
(Quelle: Kanton Schwyz)

siehe auch:

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