Alcolocks und konkrete Änderungen in Straßenverkehrsgesetz

Verkehrswacht fordert absolutes Alkoholverbot für Kraftfahrzeugführer

Die Deutsche Verkehrswacht e.V. setzt sich schon seit vielen Jahren dafür ein, dass Autofahrer die Parole beherzigen: „Wer fährt, trinkt nicht - wer trinkt, fährt nicht“. Um die Auswirkungen von Alkohol am Steuer zu diskutieren und eine einheitliche Position der Deutschen Verkehrswacht zu finden, hatte der Vorstand der Deutschen Verkehrswacht eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die jetzt ihr Ergebnis vorgelegt hat. Der Vorstand hat das Papier der Arbeitsgruppe als Vorlage eines Beschlusses genommen, der mit nur einer Gegenstimme verabschiedet wurde und am 21. Mai 2011 auch der Mitgliederversammlung zur Beratung vorliegt. Er lautet:

"Kein Alkohol am Steuer"
Bereits geringe Mengen Alkohol können eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung haben. Deshalb spricht sich die Deutsche Verkehrswacht für ein Alkoholverbot für Führer von Kraftfahrzeugen aus. Allerdings ist es aufgrund natürlicher Prozesse möglich, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,1 Promille aufzuweisen, ohne Alkohol getrunken zu haben. Gleichzeitig ist ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit erst ab einer BAK von 0,2 Promille wissenschaftlich nachgewiesen. Es sollte daher in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass mit der Gesetzesformulierung „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“ eine BAK oberhalb von 0,19 Promille verstanden wird. Dies entspricht schon heute dem Stand der Wissenschaft.

Die Deutsche Verkehrswacht schlägt vor diesem Hintergrund konkret vor:

Änderung § 24a Absatz 1 StVG, Wegfall § 24c StVG
§ 24c StVG , der bisher nur die Kraftfahrzeugführer, die sich in der Probezeit nach § 2a StVG befinden, sowie alle Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betrifft, entfällt. Er wird aber in geänderter Formulierung benutzt, um den § 24a (1) StVG zu ersetzen. Durch diese Änderung würden alle Führer von Kraftfahrzeugen gleichgestellt.

  •  Neu: § 24a StVG: Alkohol- und Drogenverbot für Kraftfahrzeugführer 

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht.

Änderungsbedarf Bußgeldkatalog
Mit einer Neufassung des § 24a (1) StVG und dem Wegfall von § 24c StVG stellt sich die Frage, inwiefern der Bußgeldkatalog bei Zuwiderhandlungen gegen diesen neuen Paragraphen anzupassen wäre.

  • a)    Die bisherige Regelung, die ab 0,5 Promille gilt, soll künftig ohne Abstufung für alle Fahrten unter Alkoholeinfluss gemäß oben genannter Definition gelten. Das hieße zur Zeit 500 € Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Für diese Regelung spricht, dass die BAK für sich betrachtet keine Aussage über den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zulässt. Zudem würde eine klare Botschaft gegen Alkohol am Steuer gesetzt.
     
  • b)    Es erfolgt eine abgestufte Anpassung des Bußgeldkatalogs. Dabei würden je nach BAK unterschiedliche Bußgelder verhängt und die Dauer des Fahrverbotes abgestuft. Diese Regel könnte so gestaltet sein: Bis 0,49 Promille 500 € und ein Monat Fahrverbot; bis 0,79 Promille 500 € und zwei Monate Fahrverbot; bis 1,09 Promille 500 € und drei Monate Fahrverbot. Für diese Regelung spricht, dass das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl angesprochen wäre, d.h. wer viel trinkt, sollte stärker bestraft werden.


 „Fahrende Trinker“

Das Problem der „fahrenden Trinker“ ist sehr vielschichtig. Die Deutsche Verkehrswacht spricht sich jedoch dafür aus, dass Alcolocks bei allen Fahrern, die sich infolge zu hohen Alkoholkonsums einer  MPU unterziehen mussten, zum Einsatz kommen.
(Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Verkehrswacht)