Zwölf Wochen Sperrfrist nach Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis
Weniger Arbeitslosengeld für betrunkenen Taxifahrer
Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit, so der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Arbeitslosigkeit durch Trunkenheitsfahrt grob fahrlässig herbeigeführt
Einem Taxifahrer wurde aufgrund einer privaten Autofahrt mit 0,78 Promille Blutalkoholkonzentration die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährte dem 35-jährigen Mann aus Kassel Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die BA. Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.
Kein unverhältnismäßiger Eingriff in private Lebensgestaltung
Die Darmstädter Richter bestätigten die Auffassung der BA. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die vertragliche Pflicht, sich so zu verhalten, dass diese nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein.
Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Der Mann könne sich hinsichtlich seines grob fahrlässigen Verhaltens ferner nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.
(Quelle: Hessisches Landessozialgericht)

Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, ist 2007 die Zahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden gegenüber dem Vorjahr seit zehn Jahren erstmals wieder leicht gestiegen - auf 20.785. Der ACE teilte unter Berufung auf das Statistische Bundesamt mit, dass es 2007 insgesamt 565 Tote infolge eines Alkoholunfalls gab. Über 26.000 Menschen wurden bei alkoholbedingten Unfällen teils schwer verletzt. Blechschäden eingerechnet gab es im Ganzen 51.153 Verkehrsunfälle, an denen alkoholisierte Fahrer beteiligt waren.
